Ins Impressum eines Newsletters gehören Name oder Firma, eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse, bei Gesellschaften Rechtsform, Vertretung und Register. Üblich ist ein Footer mit diesen Angaben plus Link auf das vollständige Impressum und einem Abmeldelink. Die Anschrift muss nicht Deine Wohnung sein, eine Geschäftsadresse mit Postvollmacht genügt.
Warum das so ist, ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die zusammenwirken. Der Newsletter gehört zu Deinem geschäftlichen Auftritt im Netz, und für diesen verlangt § 5 Abs. 1 DDG die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Ob ein einzelner Newsletter selbst ein eigener digitaler Dienst ist, wird unterschiedlich beurteilt. Mit Angaben im Footer und einem Link aufs Impressum bist Du in jedem Fall auf der sicheren Seite. Dazu kommen § 6 DDG für Werbung per E-Mail, § 7 UWG für die Abmeldung und für Kaufleute und Gesellschaften die Vorschriften über Geschäftsbriefe. Die allgemeine Pflicht erklärt Impressumspflicht erklärt. Dieser Ratgeber behandelt nur E-Mail und Newsletter. Was auf Rechnungen stehen muss, steht unter Anschrift auf Rechnungen.
Newsletter-Footer: Pflichtangaben, Impressum-Link, Abmeldelink
Ein vollständiger Footer hat fünf Bausteine:
- Absender: Name bzw. Firma mit Rechtsform, bei Gesellschaften der Vertretungsberechtigte.
- Anschrift: die Anschrift, unter der Du niedergelassen bist, also dieselbe wie im Impressum.
- Kontakt: eine E-Mail-Adresse, auf die jemand antwortet.
- Impressum-Link: ein Link mit dem Wort „Impressum“ auf Deine vollständige Impressumsseite, dazu die Datenschutzerklärung.
- Abmeldung: ein Link oder eine Adresse, mit der Empfänger den Newsletter abmelden können.
Zum fünften Punkt ist das Gesetz ausdrücklich. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stuft Werbung mit einer Nachricht stets als unzumutbare Belästigung ein, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, wenn gegen § 6 Abs. 1 DDG verstoßen wird oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Gemeint ist eine Adresse für die Abmeldung, das kann eine E-Mail-Adresse oder ein Abmeldelink sein.
Wer Bestandskunden ohne ausdrückliche Einwilligung Werbung für ähnliche eigene Produkte schickt, muss nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Kunde jederzeit widersprechen kann. Wann eine Einwilligung nötig ist und wie ein Double-Opt-in abläuft, ist ein eigenes Thema und hier nicht vertieft.
Journalistisch-redaktionelle Newsletter, etwa ein wöchentlicher Branchenüberblick mit eigener Auswahl und Kommentar, brauchen zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV mit Name und Anschrift. Das betrifft Blogger und Podcaster, die ihre Inhalte per Mail verteilen, siehe Geschäftsadresse für Blogger und Geschäftsadresse für Podcaster.




